:: Strafanzeige wegen Hochverrat! ::

· tar, den 05.04.08 in Deutschland, Europa, Geschichte, Politik, Probleme, Soziales, Verschwörung, Wirtschaft

Im Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde ausdrücklich festgelegt, ich zitiere:

„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“

Daraus ist zu schließen, dass auch die Alliierten davon ausgingen, dass mit der Wiederherstellung eines wiedervereinigten souveränen Deutschland die Interimslösung des Grundgesetzes durch eine Verfassung, die vom Volk in freier Abstimmung verabschiedet wurde, ersetzt wird. Zwar wird der Zwei-plus-Vier-Vertrag faktisch als Friedensvertrag gewertet, aber ob er den Völkerrechtlichen und justiziellen Anforderungen eines Friedensvertrages standhält, wurde meiner Kenntnis nach bisher nicht geprüft. Die Terminologie "Friedensvertrag" wurde ausdrücklich vermieden und mit dem Satz

"Die Viermächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes wird beendet."

wurde lediglich die Verantwortung der vier Besatzungsmächte für Deutschland aufgegeben. Gilt der Zwei-plus-Vier-Vertrag aber nicht als Friedensvertrag, wäre die Bundesregierung und das Parlament nicht befugt und nie befugt gewesen, die Verträge von Rom, Amsterdam, Maastricht und Nizza zu unterschreiben, weil die Handlungsfähigkeit nicht gegeben war.

2.
Die Übertragung der Rechtsstaatlichen Ordnung bedarf einer originären Verfassung, die nach Art. 146 GG vom Volk in freier Abstimmung verabschiedet werden muss. Trotz der Möglichkeiten einer großen Koalition, als Diktatur auf Zeit beliebig das Grundgesetz ändern zu können, sind die Grundrechte des Grundgesetzes nicht veränderbar.

3.
Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes betont den Grundsatz: Alle Macht geht vom Volke aus. Auch dieses Grundrecht des Grundgesetzes verbietet es, die vorgenannten Verträge zu unterschreiben, ohne die Einwilligung der Bevölkerung zu dieser Staatsauflösenden Maßnahme einzuholen.

4.
Im Maastricht-Urteil des BVerfG wurde von den Verfassungsrichtern anerkannt, dass der Bürger Anspruch auf substantielle Vertretung durch den Deutschen Bundestag hat. Die substanzielle Vertretung des Bundestages wird mit der Übertragung der Rechtshoheit aufgegeben und damit ein vom BVerfG ausdrücklich bestätigtes Grundrecht. Die Staatlichkeit Deutschlands würde durch den EU- Vertrag so sehr entleert, das Art. 38 - das Grundrecht, wonach Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sind - weitestgehend leerläuft. Der Deutsche Bundestag würde mit der Unterzeichnung des EU-Vertrags zur reinen Verwaltungsbehörde werden, die nur noch in Brüssel erarbeitete Rechtsvorschriften in die deutsche Gesetzgebung einarbeitet. Substanzielle Befugnisse wären nicht mehr gegeben. Dem EU-Parlament fehlen diese substanziellen Befugnisse grundsätzlich, weil es einer Demokratie unwürdigen Beschränkungen der Rechte unterworfen ist. Es geht um die Frage "existentieller Staatlichkeit" , also die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse eines Staates, die unmittelbar mit dem Staat - und damit dem Volk, organisiert als Staat, die Bürgerschaft, verfasst durch das Verfassungsgesetz - verbunden sind. Das ist der Kernsatz von Art. 20 Abs. 2, wenn er sagt: Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Aus dem Grunde darf die Europäische Union nur Befugnisse im Rahmen einer "begrenzten Ermächtigung" haben. Die EU ist kein Staat und die Bürger der Union sind kein Volk. Damit muss die Frage nach "existentieller Staatlichkeit" für die EU als nicht gegeben interpretiert werden.

5.
Die Finanzhoheit Deutschlands wurde an die EU übertragen. Aber ein Land kann volkswirtschaftlich nur mit einem eigenständigen Kredit- und Finanzsystem reüssieren. Die Folgen in Deutschland sind unübersehbar. Ein Land ohne ein eigenes Währungssystem und damit den daraus resultierenden Möglichkeiten der Steuerung von volkswirtschaftlichen Gegebenheiten kann währungspolitisch nicht reagieren, wenn es international zu Turbulenzen kommt. Die Bundesbank war vom Gesetzgeber abhängig, der ihr andere Ziele geben und andere Instrumente vorschreiben konnte. Die Europäische Zentralbank hingegen ist völlig unabhängig. Für sie gelten nur der Vertrag und die dort definierten Interessen der privaten Finanzinstitute. Damit mangelt es der Geldpolitik an der Möglichkeit, auf die nationalen volkswirtschaftlichen Gegebenheiten zu reagieren, die Möglichkeiten, durch Aufwertung, Abwertung usw. Fehlentwicklungen abzufangen, wurde von der Regierung Kohl und Finanzminister Waigel gegen verbreiteten Widerstand und ohne erkennbar Notwendigkeit aus der Hand gegeben. In der Folge wurde auf Maßnahmen in der Lohn- und Steuerpolitikpolitik ausgewichen, zum Schaden für die Bevölkerung und den Binnenmarkt...

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